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Zusage auf Witwenrente an 66-jährigen GmbH-Geschäftsführer ist verdeckte Gewinnausschüttung
Der BFH sieht in der Zusage einer Witwenrente eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), wenn die GmbH die Zusage ihrem 66-jährigen Geschäftsführer erteilt, der der Vater des Alleingesellschafters ist und früherer Alleingesellschafter war. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer auf Lebenszeit angestellt wird. Nach Auffassung des BFH fehlt es an der Erdienbarkeit, wenn der Geschäftsführer im Zusagezeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat .
Folge: Bildet die GmbH für die Versorgungszusage eine Pensionsrückstellung, ist der Zuführungsbetrag zur Rückstellung als vGA dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen. Handelt es sich bei der Zusage hingegen um eine sog. Alt-Zusage, die vor dem erteilt wurde und für die die GmbH nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB keine Pensions...