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§ 6b-Rücklage bei Eintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft
Im Hinblick auf die umgekehrte Maßgeblichkeit verlangt die Finanzverwaltung mit in ab dem 1. 4. 2008 aufgestellten Bilanzen, dass die Übertragung einer einzelnen Mitunternehmern zustehenden § 6b-Rücklage in der Handelsbilanz vollzogen wird. Gegenüber der bisher praktizierten Behandlung ist ein Umdenken erforderlich. Die Auswirkungen lassen sich am einfachsten an einem Beispielsfall darstellen.
I. Sachverhalt und Aufgabe
Die ABC-OHG (A-GmbH 10 %, B und C je 45 %) veräußert 2008 eine seit sieben Jahren zum Gesamthandsvermögen gehörende Beteiligung an der X-AG und erzielt dabei einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 1 Mio. €. Dieser soll – soweit möglich – in eine § 6b-Rücklage eingestellt werden. 2009 tritt D in die Gesellschaft ein. Die Anteile betragen nunmehr:
A-GmbH 5 %,
B und C je 40 %,
D 15 %.
2010 erwirbt die ABCD-OHG ein unbebautes Grundstück für 400.000 €. Eine ggf. vorhandene § 6b-Rücklage soll – soweit möglich – übertragen werden.
II. Lösung
1. Behandlung in 2008
Der Veräußerungsgewinn entfällt wie folgt auf die Beteiligten: S. 1181
A-GmbH: 100.000 € (§ 8b KStG; 100 % steuerfrei, 5 % nicht abziehbare Aufwendungen);
B und C: je 450.000