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Nachweispflichten im Abholfall bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Buch- und Belegnachweis
Mit Schreiben vom hat sich das BMF ausführlich zum Thema Steuerbefreiungen von innergemeinschaftlichen Lieferungen geäußert. Als besonders umstritten gelten die Ausführungen zu den so genannten Abholfällen, bei denen ein Käufer einen Gegenstand selbst abholt oder abholen lässt. Hier sind hohe Anforderungen an die Dokumentation des Verkäufers zu stellen. Jedoch übersteigen die Vorstellungen der Finanzverwaltung an diese Nachweise die gesetzlichen Grundlagen, wie auch der BFH zwischenzeitlich festgestellt hat . Der Beitrag bezieht sich auf diese Abholfälle und gibt hierzu konkrete Hinweise.
I. Beweisführung
Die Finanzverwaltung neigt dazu, in Abholfällen grundsätzlich Sikorski, Umsatzsteuer im Binnenmarkt, 6. Auflage, Herne 2009 [i]Sikorski, Umsatzsteuer im Binnenmarkt, 6. Auflage, Herne 2009.vorzutragen, dass der Gegenstand vielleicht nicht in das Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurde und der Verkäufer auch keinen Beweis hierfür erbringen konnte. Nur: Wie sollte auch ein Beweis bei einem Abholfall erbracht werden können?
Der Käufer holt den Gegenstand selbst ab und versichert, diesen in das übrige Gemeinschaftsgebiet auszuführen. Der Verkäufer hat mit dem Transport des Gegenstands über die Landesgrenze nichts zu tun. Da dieser Fall gesetzlich zulässig ist – obwohl...