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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 11 | Abfindungen: Tarifbegünstigung trotz Zuflusses einer minimalen Teilleistung

Nach einem positiven BFH-Urteil kommt eine Zusammenballung von Einkünften, die die Anwendung der Tarifermäßigung gem. § 34 EStG (sog. Fünftelregelung) rechtfertigen würde, auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung eine minimale Teilleistung hinzukommt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt.

Um eine Abfindung geht es auch bei der folgenden BFH-Entscheidung . Und zwar um die Frage: Kann für eine Abfindung die Tarifermäßigung in Anspruch genommen werden? Also die so genannte Fünftelregelung?

Voraussetzung für die Tarifermäßigung ist: Die Entschädigungen fließen zusammengeballt in einem Kalenderjahr zu. Gute Nachricht für betroffene Arbeitnehmer: Es ist nach dem aktuellen BFH-Urteil unschädlich, wenn minimale Teilleistungen in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließen.

Leider sagt der BFH nicht: Wann genau ist denn nun eine Teilleistung als minimal anzusehen? Im Streitfall betrug die gesamte Abfindung etwas mehr als 77.000 €. Davon erhielt der Arbeitnehmer in einem anderen Jahr einen Teilbetrag von 1.000 €. Das sind ungefähr 1,3 % der Gesamtentschädigung. Übersetzt man den Begriff „minimal” mit „geringfüg...