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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 04 | Lohnsteuer: Arbeitgebererstattungen für Fort- und Weiterbildungskosten

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen führen dann nicht zu Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Das gilt nicht nur, wenn der Arbeitgeber Empfänger der Rechnung über die Bildungsmaßnahme ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist.

Kommen wir zu einem weiteren lohnsteuerlichen Thema, das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig ist.

Konkret geht es um folgende Fälle, die in der Praxis häufig vorkommen: Ein Arbeitnehmer bildet sich für berufliche Zwecke fort. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die Bildungsmaßnahme. Hier stellt sich die Frage nach der Lohnsteuerpflicht. Grundsätzlich führen berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen dann nicht zu Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Wenn sie also zur Erhöhung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erfolgt. Dies gilt nach den Lohnsteuer-Richtlinien auch für Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbrach...