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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 24 | Kinderbetreuung: Unbegrenzter Abzug erwerbsbedingter Kosten?

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000 € je Kind, „wie Werbungskosten” bzw. „wie Betriebsausgaben” abgezogen werden. Beim BFH ist die Frage anhängig, ob die Begrenzung auf zwei Drittel der Betreuungskosten gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt.

Das nächste anhängige Verfahren ist interessant für Eltern, denen wegen ihrer Berufstätigkeit Kosten für die Betreuung ihrer Kinder entstehen.

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000 € je Kind, wie Werbungskosten abgezogen werden. Bei einer selbständigen Tätigkeit sind die Betreuungskosten entsprechend wie Betriebsausgaben abzugsfähig.

Die Begrenzung auf zwei Drittel der Betreuungskosten war jetzt Gegenstand einer finanzgerichtlichen Auseinandersetzung. Die klagenden Eltern vertraten die Auffassung: Die Begrenzung verstößt gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Ohne die Betreuung der Kinder sei schließlich eine Erzielung von Einkünften nicht möglich. Das Finanzgeri...