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Erbrecht | Anfechtung der Anfechtung der Erbschaftsannahme nur in engen Grenzen
Die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme einer Erbschaft ist grundsätzlich zulässig. Sie kann sich – wie die (erste) Anfechtung der Erbschaftsannahme – auf einen Irrtum über konkrete verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses gründen, nicht aber wegen bloßen Irrtums über dessen Wert erklärt werden. Die Anfechtung muss in notarieller Urkunde oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts (§§ 1945, 1955 BGB) erklärt werden. Sie muss nicht unverzüglich (§ 121 BGB) erfolgen. Im Streitfall erklärten die Ehefrau und der Sohn des Erblassers (beide je hälftige Erben) zunächst die Anfechtung der Erbschaftsannahme (Ausschlagung) mit der Begründung, sie seien aufgrund einer Besprechung mit der Steuerberaterin kurz vor dem Tod des Erblassers irrig davon ausgegangen, dass das Vermögen des Erblassers aufgr...