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Körperschaftsteuer | Kompensation von Wertaufholungen vorrangig mit steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen
Nach dem sind sog. Wertaufholungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, nach Maßgabe von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 a. F./§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n. F. zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst danach – mit der Folge der Steuerpflicht daraus resultierender Gewinne – mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen.
Diese der h. A. im Fachschrifttum entsprechende und von der Verwaltungsauffassung abweichende wertaufhellende Zuschreibung nach der „Lifo-Methode” entspricht dem Gesetzeswortlaut und -sinn. Die Wertaufholung gleicht, wenn in der Vergangenheit mehrere Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung erfolgt sind, vorrangig die letzte aus. [i]NWB 2009 S. 3790,...