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Bilanzierung | Bilanzielle Behandlung von Pfandgeldern
Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, gleichen sich diese Vorgänge nach dem in der Regel bilanziell aus. Der Händler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.
Der BFH beurteilt die Aktivierungs- bzw. Passivierungspflicht der Pfandgelder unabhängig davon, wer Eigentümer des Leerguts ist (was davon abhängt, ob es sich um Einheitsleergut oder auf einzelne Hersteller bezogenes individuelles Leergut handelt) und sieht in den Pfandgeldern eine Sicherheitsleistung (Kaution). Die Ansprüche gegen die Lieferanten und die Verbindlichkei...