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Lohnsteuer; | berufliche Nutzung eines privat angeschafften Computers
Steht den Umständen nach fest, dass der vom Stpfl. privat angeschaffte Computer im erheblichen Umfang der beruflichen wie auch der privaten Nutzung dient, so kann der den WK zuzurechnende Anteil grds. mit 50 v. H. geschätzt werden. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht der Aufteilungsmöglichkeit nicht (mehr) entgegen ().