Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 205 Anwendungsvorschriften
§ 205 Abs. 1 BewG bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich des durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. geänderten Bewertungsgesetzes. Maßgebend für die Anwendung des Bewertungsgesetzes i. d. F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes ist, dass der Bewertungsstichtag, der sich nach §§ 9, 11 ErbStG richtet, nach dem liegt.
In Erbfällen ist jedoch auf Antrag nach Maßgabe des Art. 3 ErbStRG auch eine rückwirkende Anwendung aller durch das ErbStRG geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – mit Ausnahme der neuen persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG – sowie des Bewertungsgesetzes längstens bis zum möglich, wenn die Steuer gem. § 9 ErbStG nach dem und vor dem entstanden ist.
§ 152 Abs. 2 BewG betrifft für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht interessierende Bewertungsvorschriften, die nur für die Bemessung der Grundsteuer der Land- und Forstwirtschaft gelten.