Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
1Die Vorschrift bestimmt den Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Es gilt sowohl für die Ermittlung des gemeinen Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften als auch für die Ermittlung des gemeinen Werts von Betriebsvermögen sowie von Anteilen daran.
2Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nicht zwingend anzuwenden. Sowohl der Steuerpflichtige als auch die zuständige Finanzbehörde haben vielmehr die Möglichkeit, die Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren oder aufgrund eines Gutachtens zu wählen. Dieses Wahlrecht findet in den vom Gesetzgeber bestimmten Vorgaben seine Grenzen. Denn in solchen Fällen, in denen das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, sind der Steuerpflichtige und die Finanzbehörde verpflichtet, sich der einschlägigen zutreffenderen Bewertungsmethode zu bedienen. Da jeder Wertermittlung ein Schätzungselement zugrunde liegt, kann auch dann ein unzutreffendes Ergebnis i. S. d. § 199 BewG vorliegen, wenn sich aus zeitnah zu Tage tretenden Umständen mit einer gewissen Deutlichkeit ergibt, dass die vereinfacht typisierenden ...