Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 181 Grundstücksarten
Hinweis: Abschnitt 9 bis 10 und H 9 bis 10 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts/Bewertung des Grundvermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes vom , BStBl 2009 I 590, – AEBewGrV –.
Literatur: Krause/Grootens, Die neuer Grundbesitzbewertung nach dem ErbStG – Alle wichtigen Neuerungen und erste Feststellungen – 1. Teil, BBEV 1/2009, 18.
1. Bedeutung der Vorschrift
1Im Unterschied zu der Bedarfsbewertung nach dem Vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes untergliedert § 181 Abs. 1 Nr. 1 – 6 BewG die bebauten Grundstücke (§ 180 BewG) wieder abschließend – entsprechend der für die Einheitsbewertung geltenden Vorschrift des § 75 BewG – in die dort genannten sechs verschiedenen Grundstücksarten, die in den folgenden Absätzen 2 – 8 im Einzelnen definiert werden. § 181 Abs. 9 BewG schließlich enthält erstmals eine gesetzliche Definition der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne, die für die weitere Abgrenzung von Grundstücksarten untereinander erforderlich ist. Von der festzustellenden Grundstücksart, die auch entscheidend durch den Umfang der wirtschaftlichen Einheit geprägt wird (s. dazu § 157 BewG Rdn. 20 ff.), hän...