Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 169 Tierbestände
II. Besonderer Teil
a) Landwirtschaftliche Nutzung
Literatur: Milch, Steuerliche Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung, INF 1985, 193; Engel, Die Fehler im Vieheinheitenschlüssel, INF 1988, 53; Lüschen, Pferdezucht und -haltung zwecks Ausbildung zu Reit- und Leistungssportzwecken – Landwirtschaft oder Gewerbebetrieb?, INF 1999, 577.
I. Allgemeines (§ 169 BewG)
1Die Vorschrift regelt den die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung auf Basis der Futtergrundlage. Der Gesetzgeber hat hierfür offensichtlich die Vorschrift des § 51 BewG übernommen und hinsichtlich des Vieheinheitenschlüssels die bisherigen Verwaltungsanweisungen übernommen. Eine Änderung des EStG ist allerdings bislang nicht erfolgt.
II. Abgrenzung der Tierbestände
1. Zulässige Höchstgrenze der Tierbestände eines Betriebs (§ 169 Abs. 1 BewG)
2Der Tierbestand eines Betriebs wird in Vieheinheiten (VE) umgerechnet (Rdn. 9) und zur landwirtschaftlich genutzten Fläche in Bezug gesetzt. Der Umfang des landwirtschaftlichen Tierbestandes ist daher abhängig von der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten ...