Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 151 Gesonderte Feststellungen
A. Vorbemerkung
I. Allgemeines
1§ 151 BewG in seiner aktuellen Fassung durch Art. 2 Nr. 10 ErbStRG entspricht mit einigen Modifikationen § 151 BewG i. d. F. Art. 18 Nr. 7 JStG 2007, der seinerseits hinsichtlich der Feststellung der Grundbesitzwerte § 138 Abs. 5 BewG i. d. F. Art. 1 Nr. 36 JStG 1997 für Besteuerungszeitpunkte nach dem ablöste und andererseits die gesonderte Feststellung des Werts von Betriebsvermögen sowie von Anteilen daran und des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG für Erb schaftsteuerzwecke (wieder) einführte und schließlich eine gesonderte Feststellung des Werts anderer Vermögenswerte und von Schulden anordnete, die mehreren Personen zustehen.
Die verfahrensrechtliche Verselbständigung der Wertfeststellungen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 BewG) sowie die weiter nach § 151 Abs. 2 BewG zu treffenden Feststellungen führen zu einer Entlastung des Steuerfestsetzungsverfahrens, denn erfahrungsgemäß ist die erbschaftsteuerliche Bewertung recht streitanfällig. Hinzu kommt, dass durch die Bestimmung der örtlich für die gesonderten Feststellungen zuständigen Finanzbehörden deren Sachnähe zum Feststellungsgegenstand nutzbar gemacht wird. Zur Festste...