Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar

3. Aufl. 2009

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55981-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-51683-2

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Hermann-Ulrich Viskorf, Wolfgang Knobel, Stephan Schuck, u.a. - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar Online

§ 121 Inlandsvermögen

Hermann-Ulrich Viskorf, Wolfgang Knobel, Stephan Schuck, Gerda Hofmann, Christoph Philipp, Andreas Richter, Stephan Viskorf, Eckhard Wälzholz, Steffen Wiegand (November 2009)

Hinweis:3, 4 ErbStR 2003.

Literatur: Wachter, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht – Grundlagen und ein ABC des Inlandsvermögens, ErbStB 2004, 25.

I. Bedeutung der Vorschrift für die ErbSt/SchenkSt

1Die Vorschrift des § 121 BewG hat grds. – nach dem faktischen Wegfall der Vermögensteuer – seit dem Bedeutung nur noch für die Fälle der beschränkten bzw. erweitert beschränkten Steuerpflicht nach dem ErbStG. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bestimmt, dass in den Fällen, in denen keiner der am erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtigen Vorgang Beteiligten zu den Inländern i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG gehört, eine ErbSt-/SchenkSt-Pflicht nur eintritt für den Vermögensanfall, der in Inlands­vermögen i. S. v. § 121 BewG besteht. Erhebliche Bedeutung hat § 121 BewG auch für die Anrechnungsregelung des § 21 ErbStG (enger und weiter Auslandsvermögensbegriff).

II. Begriff des Inlandsvermögens

2Zum Inlandsvermögen gehört nicht alles „im Inland befindliche Vermögen„, sondern es gehören dazu nur die in § 121 BewG genannten Wirtschaftsgüter. Die Aufzählung ist abschließend. Das gesamte Vermögen muss auf das Inland entfallen.

Die zum Inlandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter werden bei der Veranlagung zur ErbSt/SchenkSt mit ihren ...

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