Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 103 Schulden und sonstige Abzüge
Hinweis: Abschn. 14, 15 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des ErbStRG – Bewertung des Anteils- und Betriebsvermögens – AEBewAntBV – v. , BStBl 2009 I 698 ff.; R 118–120 ErbStR 2003.
Literatur: Christoffel, Ermittlung des Betriebsvermögens für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke, GmbHR 1997, 517; Sproß, Steuerfreie Rücklagen nach dem Standortsicherungsgesetz, DStZ 1993, 193; Neufang, Schulden im Zusammenhang mit Betriebsgrundstücken, DB 1994, 1954; Viskorf, Bewertungs- und erbschaftsteuerlicher Wertansatz von Betriebsvermögen, FR 2000, 833; Sedlaczek, Betriebsvermögensbewertung zu Zwecken der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbEStG 1999, 235.
I. Begriff der Betriebsschulden
1. Allgemeines
1Bei der Ermittlung des Werts für gewerbliche Betriebe sind – im Gegensatz zum Grundvermögen – die Betriebsschulden von der Summe der einzelnen – positiven – Wirtschaftsgüter abzuziehen. Unmittelbare Bedeutung hat dieser Grundsatz bei der Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren und beim Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft, also einer Gesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG. Denn insoweit erfolgt eine Bewertung noch durch Gegenüberstellung der st...