Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 11 Wertpapiere und Anteile
Hinweis: R 95 – 108 ErbStR. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. , Anwendung der §§ 11, 95–109 und 199 ff. BewG in der Fassung durch das ErbStRG, BStBl 2009 I 698, – AEBewAntBV –.
I. Bewertung der Wertpapiere und Anteile
1. Bewertungsmaßstäbe des § 11 BewG
1Der allgemeine Bewertungsmaßstab des gemeinen Werts (§ 9 BewG) wird in § 11 BewG durch Sonderregeln für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen ergänzt. Soweit für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen Börsenkurse vorliegen, ist der Kurswert der geeignete Bewertungsmaßstab (Abs. 1). Für nicht notierte Aktien und Anteile wird in Absatz 2 der gemeine Wert zum Bewertungsmaßstab erklärt. Das ist neben § 9 BewG an sich nicht nötig; die Vorschrift gibt Hinweise, wie der gemeine Wert ermittelt werden soll. In Abs. 4 wird für Investmentzertifikate der Rücknahmepreis als spezieller Bewertungsmaßstab bestimmt.
2Die Überschrift des § 11 BewG – Wertpapiere und Anteile – stimmt nicht mit dem Inhalt überein. Wertpapiere und Anteile (dazu Rdn. 3 ff.) werden nur dann gleich bewertet, wenn am Bewertungsstichtag für sie ein Kurswert vorliegt. Werden sie nicht an der Börse gehandelt, kommt es zu einer unterschiedlichen Bewertung: bei nicht notierten Aktien und Anteile...