Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 2 Wirtschaftliche Einheit
I. Wirtschaftliche Einheit als Bewertungsgegenstand
1Eine jede Bewertung muss von der Frage ausgehen, was bewertet werden soll. Dazu muss der Bewertungsgegenstand bestimmt und abgegrenzt werden. Als Vorfrage bedarf es hierzu für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Bestimmung des Gegenstands des Erwerbsvorgangs. Diese ist ausschließlich nach erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen, die an die zivilrechtliche Betrachtung anknüpfen, zu beantworten. Bei einer Mehrheit von Gegenständen oder Rechten (Sachgesamtheit), die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich als Gegenstand des Erwerbsvorgangs anzusehen ist, stellt sich die Frage nach der Bewertung jedes einzelnen Gegenstandes bzw. als Sachgesamtheit (Bewertungseinheit). Um eine Aussage zu dieser (bewertungsrechtlichen) Vorfrage bemüht sich die Vorschrift des § 2 BewG. Sie gerät – notwendig – so allgemein, dass § 2 BewG neben den Spezialregelungen für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (vgl. § 138 Abs. 2, § 140 Abs. 1, § 33 BewG), des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke (vgl. § 138 Abs. 3, § 68, § 69 und § 99 Abs. 2 BewG) nur selten Bedeutung gewinnt.