Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
1Die Vorschrift enthält eine Billigkeitsregelung zur Abmilderung der erbschaftsteuerrechtlichen Folge einer raschen Aufeinanderfolge von steuerpflichtigen Erwerben bei Familienstiftungen und Vereinen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Sie entspricht damit in ihrer Zielrichtung der Regelung in § 27 ErbStG.
2Bei Auflösung einer Familienstiftung oder eines Vereins gilt der Übergang des Vermögens auf die Anfallberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG als steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden. Hat das Vermögen der Stiftung oder des Vereins im Zeitraum von vier Jahren vor der Auflösung wegen Bindung des Vermögens über einen 30-jährigen Zeitraum der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterlegen, kann die insoweit nach § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG hierfür festgesetzte Steuer auf die Steuer für den Auflösungsvorgang angerechnet werden.
3Die Anrechnung der Ersatzerbschaftsteuer auf die Steuer für den Auflösungsvorgang ist der Höhe nach begrenzt auf 50 %, wenn die Auflösung der Stiftung oder des Vereins der Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer innerhalb von zwei Jahren, sowie auf 25 %, wenn die Auflösung der Stiftung oder des Vereins der Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre nachfolgt. Der Zeitpunk...