Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 25 Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast
Literatur: Geck, Die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt nach Aufhebung des § 25 ErbStG durch das ErbStRG, DStR 2009, 1005.
1. Ablösung der gestundeten Steuer
1Die Vorschrift wurde zum aufgehoben. Für Altfälle wird auf die Vorauflage verwiesen.
Zur Einordnung des Verzichts oder den Austausch von Nießbrauchsrechten nach dem siehe Rdn. 8 f., § 10 Rdn. 152.
Bei Steuerfällen vor dem kann die gestundete Steuer abgelöst werden. Dazu bestimmen die Richtlinien R 85 Abs. 6 ErbStR:
„Die Ablösung des gestundeten Betrages kommt nur in Betracht, solange die gestundete Steuer noch nicht fällig geworden ist. Beantragt der Steuerpflichtige die Ablösung dieses Steuerbetrags zugleich mit der fristgerecht abgegebenen Steuererklärung, kommt es für die Ermittlung des Ablösungsbetrags auf die Verhältnisse vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld an. Wird der Antrag später gestellt, so sind die Verhältnisse vom Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die gestundete Steuer ist eine unverzinsliche Fälligkeitsschuld.„
2Demgemäß sind bei einer Zeitrente oder bei anderen zeitlich festgelegten Nutzungen und Leistungen der Berechnungen des Ablösungsbetrags auf den Nennbetrag der Steuerschuld der ...