Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 13 Steuerbefreiungen
Hinweis: R 41 – 50 ErbStR; H 42 – 45, 48 ErbStH. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. , Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, BStBl 2009 I 713, – AEErbSt –.
Literatur: Oswald, Schenkungen im familiären Bereich – schenkungsteuerliche Behandlung, DVR 1979, 180 ff.; Troll, Schenkungsteuerfreiheit für bestimmte Zuwendungen, Festgabe für Felix, Köln 1989, 529; Micker/Thonemann, Sachliche Steuerbefreiungen des Erbschaftsteuerrechts auf dem Prüfstand des Europarechts, FAErbR, 2006, 25; Kracht, Großzügige Schenkungen sind auch weiterhin steuerfrei möglich, PFB 2007, 118.
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1. Vorbemerkungen
1§ 13 ErbStG entspricht weitgehend dem § 18 ErbStG 1959. Einige der früheren Befreiungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht übernommen, soweit diese mit „der angestrebten größeren Steuergerechtigkeit nicht oder nicht hinreichend im Einklang” gestanden haben.Änderungen hat § 13 ErbStG betr. Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 sowie Abs. 2a a. F. durch das Standortsicherungsgesetz (StandOG) v. , betr. Abs. 1 Nr. 7 durch das Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz v. sowie betr. § 13 Abs. 2a durch das JStG 1996 v. erfahren. Durch das JStG 1997 v. wurde Abs. 1 Nr. 1 neu ...