Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
1. Überblick über die fortgesetzte Gütergemeinschaft im Zivilrecht
1Wird die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten bzw. Lebenspartners am Gesamtgut zu seinem Nachlass. Beerbt wird er nach den allgemeinen Vorschriften. In einem Ehevertrag bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag können die Ehegatten bzw. Lebenspartner aber die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehepartner bzw. Lebenspartner und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen vereinbaren (§§ 1483 ff. BGB ggf. i. V. m. § 7 Satz 2 LPartG). Lebten die Ehepartner bereits am im Güterstand der Gütergemeinschaft, so gilt die Fortsetzung als vereinbart, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen war. Bei Fortsetzung der Gütergemeinschaft gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass; im Übrigen findet die Erbfolge nach den allgemeinen Vorschriften statt (§ 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft allerdings ablehnen (§ 1484 BGB) und auch jederzeit aufheben (§ 1492 BGB). § 4 Abs. 1 ErbStG ist nur auf fortgesetzte Gütergemeinschaften i. S. d. BGB anzuwenden, ausländische Gütergeme...