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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - III 216/66

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4

Aufwendungen für sog. „Kundschaftstrinken" sind keine Betriebsausgaben

Leitsatz

Aufwendungen für sog. „Kundschaftstrinken" können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie den allgemein üblichen Rahmen einer normalen Lebensführung nicht überschreiten.

Fundstelle(n):
GAAAD-32419

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