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FG Bremen Urteil v. - 3 K 34/09 (1)

Gesetze: ErbStG 1997 § 13a Abs. 1ErbStG 1997 § 13a Abs. 2ErbStG 1997 § 13a Abs. 4 Nr. 3 EG Art. 56 EG Art. 58 EG Art. 43 GG Art. 3 Abs. 1

Nichtbegünstigung des Erwerbs eines Anteils an einer im Drittland ansässigen Kapitalgesellschaft nach § 13a ErbStG von Todes wegen verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht oder Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Es ist weder im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit noch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden, dass beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat – hier: Kanada – von Todes wegen weder der gegenstandsbezogene Freibetrag noch der verminderte Wertansatz gelten.

2. Im Streitfall ist die Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit als unvermeidliche Konsequenz einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen. Dies hat zur Folge, dass § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG von vornherein nicht am Maßstab des Art. 56 EG zu prüfen ist.

3. Wäre eine Prüfung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG (auch) am Maßstab des Art. 56 EG geboten, läge ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAD-32415

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