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FG München Urteil v. - 7 K 3924/07

Gesetze: AO § 129

Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nur bei Fehler im Regelungsgehalt des Bescheids

Leitsatz

1. Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO liegt nur vor, wenn ein Verwaltungsakt in seinem Regelungsgehalt fehlerhaft ist, nicht wenn lediglich ein Fehler in der Begründung vorliegt.

2. Im Streitfall beabsichtigte das Finanzamt, die G.u.V.-Position „sonstige Kosten Projekte” nicht anzuerkennen; es kam jedoch zu einer Verwechslung mit der Position „Aufwendungen Projekte”. Deswegen liegt kein Fehler in der Steuerfestsetzung, sondern lediglich in der Begründung vor, da das Finanzamt Betriebsausgaben in Höhe dieses Betrags nicht anerkennen wollte.

Fundstelle(n):
FAAAD-32402

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