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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 1081/05 B EFG 2010 S. 57 Nr. 1

Gesetze: EStG 1999 § 20 Abs. 1EStG 1999 § 9 Abs. 1EStG 1999 § 34c Abs. 1EStG 1999 § 34c Abs. 2EStG 1999 § 34c Abs. 6 S. 2DBA-Türkei Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBA-Brasilien Art. 24 Abs. 3 AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Nachträglich geltend gemachte Stückzinsen als neue Tatsache

Dem Finanzamt bei Erlass des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bereits bekannte, aber nicht berücksichtigte fiktive Quellensteuern auch nicht nachträglich berücksichtigungsfähig

Leitsatz

1. Auch wenn in den vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Anleitungen zur Einkommensteuererklärung 2000 in der „Anleitung zur Anlage KAP 2000” ausgeführt ist, dass beim Erwerb gezahlte „Stückzinsen” als „negative Einkünfte” zu betrachten sind, hat ein Steuerpflichtiger durch die Nichtgeltendmachung von Stückzinsen in der Steuererklärung nicht grob fahrlässig i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gehandelt, wenn er als steuerliche Laie die Begriffe „Stückzinsen” und „negative Einkünfte” nicht kannte und wenn die Stückzinsen beim Erwerb einer Anleihe in der Kaufabrechnung der Bank zudem nicht als Stückzinsen, sondern lediglich als „Zinsen” für eine bestimmte Zeit bezeichnet sowie in der späteren Steuerbescheinigung der Bank nicht mehr aufgeführt worden sind.

2. Hat das Finanzamt bei Erlass des Einkommensteuerbescheids fiktive Quellensteuern aus Brasilien und der Türkei nicht einkünftemindernd berücksichtigt, obwohl ihm dazu die Original-Bankbescheinigungen vorlagen, kann der bestandskräftige Steuerbescheid mangels einer einschlägigen Berichtigungsvorschrift nicht mehr geändert werden. Da die Quellensteuern dem Finanzamt bei Erlass des Bescheides bereits bekannt waren, scheidet insbesondere eine Änderung nach § 173 AO aus.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 383 Nr. 6
EFG 2010 S. 57 Nr. 1
IAAAD-32398

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