Investitionen eines Bäckereibetriebs im Bereich der
Getreidereinigung, der Getreideförderung und der Mühle sind keine
Investitionen in einem sensiblen Sektor
Leitsatz
Investitionen eines Betriebs, der
Backwaren industriell fertigt und vertreibt, im Bereich der Getreidereinigung,
der Getreideförderung und der Mühle sind nicht durch § 2 Abs. 2
Satz 2 InvZulG 1999 von der Förderung mit Investitionszulage
ausgeschlossen, da ein einheitlicher Produktionsvorgang vorliegt, der nicht in
den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im
Agrarsektor fällt. Mehl und gereinigtes Getreide sind hier keine
„Erzeugnisse” im Sinne von Anhang I des EG-Vertrags, sondern
notwendige Zwischenprodukte zur Brotherstellung.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 71 Nr. 1 OAAAD-32396
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