Keine Steuerbefreiung von Sonn-, Feiertags- und
Nachtzuschlägen bei Beinflussung des Grundlohns
Leitsatz
1. § 3b EStG liegt der Gedanke
zugrunde, dass der Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung nach dem Maß der
von ihm geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit profitieren soll: Wer
mehr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet, erhält mehr
Zuschläge, spart damit in der Summe mehr Lohnsteuer, Kirchensteuer und
Solidaritätszuschläge und empfängt somit einen höheren
Nettolohn.
2. Der Steuerbefreiung nach § 3b
EStG steht es entgegen, wenn die Höhe des Grundlohns davon abhängig
gemacht wird, ob in einem Monat vom Arbeitnehmer viel oder wenig
zuschlagbegünstigte Arbeit geleistet worden ist.
3. Bei einer Nettolohnvereinbarung
sind Sonn- Feiertag- und Nachtzuschläge nicht nach § 3b EStG
steuerfrei, wenn durch deren Gewährung nicht der Arbeitnehmer, sondern
aufgrund der Deckelung des „durchschnittlichen Effektivlohns” der
Arbeitgeber begünstigt wird, der bei zunehmendem Umfang geleisteter
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit weniger Ergänzungslohn und damit
insgesamt weniger Lohn aufwenden muss
4. Die Anwendung des § 3b EStG
setzt voraus, dass die Zuschläge für die tatsächlich geleistete
Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt wird.
5. Steht den Arbeitnehmern eine stets
gleich bleibende Stundenvergütung zu, ohne Rücksicht darauf, ob
sonntags- feiertags oder nachts gearbeitet wird, sind die Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit der Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge nach
§ 3b EStG nicht gegeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 127 Nr. 2 EStB 2010 S. 111 Nr. 3 KAAAD-32393
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