Teilverzicht ausscheidender Mitglieder auf
Auseinandersetzungsansprüche nach Umwandlung einer LPG in eine
Genossenschaft führt zu erfolgsneutraler Erhöhung des Kapitals
Leitsatz
1. Die Umwandlung einer LPG in eine
Genossenschaft auf der Grundlage des LwAnpG gehört zu den
vermögensrechtlichen Bereichen, die von § 36 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
DMBilG erfasst werden, da die Umwandlung der Wiederherstellung des
Privateigentums an Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft dient.
Scheiden Gesellschafter nach dem DM-Bilanzstichtag unter Verzicht auf
Auseinandersetzungsansprüche aus, so ist dem durch erfolgsneutrale
Berichtigung der DM-Eröffnungsbilanz Rechnung zu tragen.
2. Die Steuerfreiheit des Verzichts
ergibt sich daneben auch aus § 67 Abs. 1 LwAnpG, da die Vereinbarungen
jedenfalls hinsichtlich des Ausscheidens von Gründungsmitgliedern der
Genossenschaft zur Durchführung des LwAnpG vorgenommen worden sind.
3. Hilfsweise führt der Senat
aus, dass der streitige Betrag nach allgemeinen Grundsätzen der
Einkommensermittlung für Körperschaften nach § 8 KStG nicht das
Einkommen der Klägerin erhöht hat. Denn die
Teilverzichtserklärungen haben ihren Grund im früheren
Mitgliedschaftsverhältnis und sind daher nicht das Ergebnis der
betrieblichen Tätigkeit der Klägerin.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 72 Nr. 1 ZAAAD-32388
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