Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei ungeprüfter Übernahme von Buchführungsergebnissen
Leitsatz
1. Übernimmt der Steuerberater die in den Buchungsunterlagen nicht nach dem reinen Einnahmen- /Ausgabenschema erfassten Geschäftsvorfälle
ungeprüft in die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, so verletzt er die nach seinen persönlichen
Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße. Im Streitfall hääte er bereits aus der Kontenliste
der ihm übergebenen Buchführung ersehen können, dass Buchungen über Kreditorenkonten (z. B. 1740 – 1742, 9009) vorgenommen
wurden und die Buchführung deshalb zur Durchführung der Zu- und Abflussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG zu korrigieren war.
2. Das grobe Verschulden des Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen und steht der Berücksichtigung weiterer
Betriebsausgaben durch Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entgegen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2010 S. 489 EFG 2010 S. 101 Nr. 2 FAAAD-32386
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