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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12086/07 EFG 2010 S. 76 Nr. 1

Gesetze: StBerG § 37 StBerGDV § 25 StBerGDV § 26 StBerGDV § 29 StBerGDV § 31 GGArt. 12 Abs. 1 GGArt. 19 Abs. 4 GG Art. 3 Abs. 1

Gerichtliche Überprüfung der Prüfungsentscheidungen im Rahmen der Steuerberaterprüfung

Leitsatz

1. Prüfungsentscheidungen im Rahmen der Steuerberaterprüfung bilden im Grundsatz höchstpersönliche Werturteile, die nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Das Gericht kann lediglich überprüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Mängeln leidet, ob der Prüfungsausschuss oder die einzelnen Prüfer gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen, insbesondere den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind.

2. Eine umfassende gerichtliche Kontrolle findet nur hinsichtlich fachlicher Fragen statt. Soweit die Prüfer hingegen prüfungsspezifische Fragen beurteilen, steht ihnen ein sogenannter Bewertungsspielraum zu, den die Gerichte nur in eingeschränktem Umfang überprüfen dürfen.

3. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass die prüfungsspezifischen Wertungen im Gesamtkontext des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen. Prüfungsnoten sind daher nicht isoliert zu sehen.

4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Prüfer zutreffende Ausführungen zu relevanten Einzelpunkten deshalb nicht oder allenfalls als unbedeutende Leistung bewerten, weil sie nicht sinnvoll geordnet oder nicht prägnant bzw. sogar zusammenhanglos dargestellt und ohne deutlichen Bezug zur geforderten Falllösung erscheinen.

5. Die Vergabe eines Punktes kann nicht bereits dann beansprucht werden, wenn ein Prüfling sich irgendwie zu dem Lösungsweg geäußert hat, der in der Musterlösung angesprochen ist. Auch das Punkteschema und erst Recht Stellungnahmen in der Literatur sind keine geeignete Grundlage, die Vergabe einzelner Punkte zu erzwingen.

6. Die Prüfungsbehörde ist nicht verpflichtet, etwaige Aufzeichnungen der Prüfer zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren; diese dienen in erster Linie der persönlichen Hilfestellung für die Prüfer im Hinblick auf die im Anschluss an die Prüfung erforderliche Notenvergabe.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 76 Nr. 1
BAAAD-32383

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