Gerichtliche Überprüfung der
Prüfungsentscheidungen im Rahmen der Steuerberaterprüfung
Leitsatz
1. Prüfungsentscheidungen im
Rahmen der Steuerberaterprüfung bilden im Grundsatz
höchstpersönliche Werturteile, die nur in eingeschränktem Umfang
einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Das Gericht
kann lediglich überprüfen, ob die Prüfungsentscheidung an
fachlichen Mängeln leidet, ob der Prüfungsausschuss oder die
einzelnen Prüfer gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze
verstoßen, insbesondere den prüferischen Bewertungsspielraum
überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden
Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind.
2. Eine umfassende gerichtliche
Kontrolle findet nur hinsichtlich fachlicher Fragen statt. Soweit die
Prüfer hingegen prüfungsspezifische Fragen beurteilen, steht ihnen
ein sogenannter Bewertungsspielraum zu, den die Gerichte nur in
eingeschränktem Umfang überprüfen dürfen.
3. Aus dem Grundsatz der
Chancengleichheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass die
prüfungsspezifischen Wertungen im Gesamtkontext des
Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen. Prüfungsnoten sind
daher nicht isoliert zu sehen.
4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn
Prüfer zutreffende Ausführungen zu relevanten Einzelpunkten deshalb
nicht oder allenfalls als unbedeutende Leistung bewerten, weil sie nicht
sinnvoll geordnet oder nicht prägnant bzw. sogar zusammenhanglos
dargestellt und ohne deutlichen Bezug zur geforderten Falllösung
erscheinen.
5. Die Vergabe eines Punktes kann
nicht bereits dann beansprucht werden, wenn ein Prüfling sich irgendwie zu
dem Lösungsweg geäußert hat, der in der Musterlösung
angesprochen ist. Auch das Punkteschema und erst Recht Stellungnahmen in der
Literatur sind keine geeignete Grundlage, die Vergabe einzelner Punkte zu
erzwingen.
6. Die Prüfungsbehörde ist
nicht verpflichtet, etwaige Aufzeichnungen der Prüfer zu den Akten zu
nehmen und aufzubewahren; diese dienen in erster Linie der persönlichen
Hilfestellung für die Prüfer im Hinblick auf die im Anschluss an die
Prüfung erforderliche Notenvergabe.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 76 Nr. 1 BAAAD-32383
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