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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 11 V 11151/09 EFG 2010 S. 4 Nr. 1

Gesetze: EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1, EigZulG § 15 Abs. 2, EigZulG § 4 S. 2, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 155 Abs. 4, AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Keine den Eigenheimzulagenanspruch der Tochter ermöglichende „unentgeltliche” Nutzungsüberlassung an die Mutter bei zur Immobilienkredittilgung verwendeten, verdeckt geleisteten Unterstützungszahlungen der Mutter an die Tochter

Für Steuerhinterziehung vorgesehene, auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Eigenheimzulage-Betrug anwendbar

Leitsatz

1. „Unentgeltlich” i. S. v. § 4 Satz 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Von einer „unentgeltlichen” Nutzungsüberlassung der Wohnung durch die Tochter an ihre Mutter ist nicht auszugehen, wenn die Tochter über das Konto der Lebensgefährtin ihres Bruders Zahlungen von der Mutter erhalten hat, bei denen es sich nach Angaben von Dritten um Mietzahlungen gehandelt hat und die von der Tochter zur Tilgung des für den Wohnungskauf aufgenommenen Kredits benötigt und verwendet worden sind.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch bei der Rückforderung einer durch Betrug erschlichenen Eigenheimzulage die für Steuerhinterziehung vorgesehene Festsetzungsfrist von zehn Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zur Anwendung kommt. Das gilt ungeachtet dessen, dass es sich bei Eigenheimzulage-Betrug nicht um eine Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 AO handelt, weil die Eigenheimzulage keine Steuer ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 251 Nr. 4
EFG 2010 S. 4 Nr. 1
RAAAD-32382

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