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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 246/08 EFG 2010 S. 94 Nr. 2

Gesetze: AO § 200 Abs. 1 S. 2, AO § 147 Abs. 6 S. 1, AO § 147 Abs. 1 Nr. 1, AO § 194 Abs. 3, AO § 30a Abs. 3, AO § 119 Abs. 1

Aufbewahrungspflichten, Vorlagepflichten und Datenzugriff auf die elektronische Buchführung im Rahmen einer Außenprüfung

Auswertung von im Rahmen der Außenprüfung bei einer Bank festgestellten Verhältnisse Dritter

hinreichende Bestimmtheit eines Vorlageverlangens

Absehen von einer beantragten Beweiserhebung

Leitsatz

1. Die Sachkonten sind Bestandteil der Buchführung, die zur Ermittlung der Unterschiedsbeträge und Umsätze beitragen, so dass sich die Aufbewahrungspflicht gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO auch auf diese Konten erstreckt. Mit der steuerlichen Aufbewahrungspflicht korrespondiert die Vorlegungspflicht gemäß § 200 Abs. 1 Satz 2 AO, die dem Steuerpflichtigen aufgibt, im Rahmen der Betriebsprüfung u.a. seine Bücher vorzulegen. Die Vorlegungspflicht erstreckt sich damit u.a. auf die gesamte Finanzbuchhaltung.

2. Führt der Steuerpflichtige – im Streitfall eine Bank – seine Bücher über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, tritt an die Stelle der Vorlage körperlicher Handelsbücher der Datenzugriff der Finanzbehörde gem. § 147 Abs. 6 AO, der sich wiederum auf die Daten der Finanzbuchhaltung erstreckt.

3. Die Prüfung der Finanzbuchhaltung gehört zum Kern der Außenprüfungstätigkeit, so dass die Wahrnehmung der insoweit bestehenden Zugriffsbefugnisse ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Erreichung des Prüfungszwecks ist.

4. Auch im Bankenbereich ist die Auswertung von anlässlich einer Außenprüfung festgestellten Verhältnissen Dritter insoweit zulässig, als die Kenntnis dieser Feststellungen für deren Besteuerung von Bedeutung ist. Hierbei genügt es, wenn die vom Prüfer einzusehenden Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verhältnisse dritter Personen zu geben vermögen, die für deren Besteuerung von Bedeutung sein können.

5. Zur hinreichenden Bestimmtheit eines auf die Vorlage der Sachkontenübersichten des Prüfungszeitraums als Drucklistendateien auf Datenträger gerichteten Vorlageverlangens.

6. Eine beantragte Beweiserhebung kann unterbleiben, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber „aufs Geratewohl” gemacht, gleichsam „ins Blaue hinein” aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 94 Nr. 2
AAAAD-32379

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