1. Der im Gemeinschaftsgebiet bewirkte Bustransfer von Reisenden von ihrem Heimatort zum Hafen, dem Ausgangsort für eine im
Drittland durchgeführte Kreuzfahrtreise, unterliegt – anders als die Schiffsreise – mit seinem im Gemeinschaftsgebiet bewirkten
Streckenanteil der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 3 UStG und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch dann, wenn
wegen gleich hoher Aufwendungen von Unternehmer und Reisenden insoweit keine Marge entsteht.
2. Die Einheitlichkeit der Leistung hat im Rahmen der Besteuerung von Reiseleistungen nicht zur Folge, dass der Bustransfer
das steuerliche Schicksal der steuerfreien Kreuzfahrt teilt, selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei um Haupt- und
Hilfsleistung handelt. § 25 UStG verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen Regeln zur Einheitlichkeit der Leistung,
zum Leistungsort und zur Bemessungsgrundlage.
3. Die Klägerin kann sich für die steuerfreie Behandlung der Bustransfers nicht auf die Vereinfachungsregelung bei Schiffsreisen
nach Abschn. 273 Abs. 6 UStR berufen. Danach kann der Reiseveranstalter von Kreuzfahrten mit Schiffen im Seeverkehr abweichend
vom gesetzlichen Aufteilungsgebot von der Berücksichtigung des auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden Anteils der gesamten
Beförderungsstrecke wegen Geringfügigkeit dieses Anteils absehen. Die Vereinfachungsregelung bezieht sich nur auf die Personenbeförderung
mit Schiffen vom Hafen bis auf das offene Meer, nicht auch auf den Bustransfer.
4. Auch die Vereinfachungsregel in § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStDV für kurze Streckenanteile bei grenzüberschreitenden Beförderungen
im Passagier-/Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen kommt der Klägerin nicht zugute. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für
die Beförderung der Reisenden vom Heimatort zum inländischen Hafen
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 283 Nr. 3 WAAAD-32376
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