Keine Übertragung der Erstattungsberechtigung eines Zollbeteiligten auf einen Dritten
Leitsatz
1. Der Antrag auf Erstattung eines Antidumpingzolls kann nur von der Person, die die Abgabe entrichtet hat, vom Zollschulnder
oder von Personen, die dessen Rechte und Pflichten übernommen haben, gestellt werden. Ausschlaggebend ist die unmittelbare
Entrichtung gegenüber der Zollbehörde, nicht die Tatsache, dass die Abgaben wirtschaftlich getragen werden.
2. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Zollbeteiligtem und der Zollverwaltung ist ohne Beteiligung
der Zollverwaltung nicht möglich.
3. Die Abtretung eines konkreten, bereits entstandenen Erstattungsanspruch richtet sich nach nationalem Recht.
Fundstelle(n): MAAAD-32375
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.