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FG Hamburg 27.5.2009 6 K 102/08, IWB 22/2009 S. 1450

Gewerbesteuer | Betriebsstättenbegriff bei Schiffen im internationalen Verkehr

▶ Urteil: (1) Der gewerbesteuerliche Betriebsstättenbegriff bestimmt sich nach § 12 AO. Hiernach muss eine Geschäftseinrichtung einen festen Bezug zu einer bestimmten Stelle des Erdbodens haben, um „fest” zu sein und die Merkmale einer Betriebsstätte zu erfüllen. (2) Handelsschiffe im internationalen Seeverkehr haben keinen festen Bezug zu einer bestimmten Stelle des Erdbodens und begründen für die betreibenden Gesellschaften keine Betriebsstätte. (3) Die Vorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG fingiert eine Betriebsstätte ohne den allgemein gültigen Betriebsstättenbegriff zu modifizieren (EFG 2009 S. 1665).

▶ Hinweis: Die Kl. sind Einschiffgesellschaften, die in der Rechtsform von Partenreedereien ihre Seeschiffe im internationalen Verkehr einsetzen, und zwar nahezu ausschließlich im Ausland. Die Geschäftsleitungen der Kl. befanden sich ...