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FG Rheinland-Pfalz 30.6.2009 6 K 1415/09, IWB 22/2009 S. 1450

Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 EStG

▶ Urteil: Der mit StÄndG 2003 vom 15.12.2003 neu eingeführte Abs. 8 des § 50d EStG ist verfassungsgemäß. Er beinhaltet weder einen Verstoß gegen Art. 3 GG noch steht ihm § 2 AO entgegen (EFG 200 S. 1649).

▶ Hinweis: Der Kl. erzielte als Angestellter einer in Deutschland ansässigen Firma Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Von den im Streitjahr 2004 erzielten Einkünften entfielen ca. 70 v. H. auf in der Türkei durchgeführte Arbeiten. In seiner ESt-Erklärung beantragte er, den auf die Türkei entfallenden Arbeitslohn entsprechend dem DBA Türkei steuerfrei zu belassen und nur den Differenzbetrag der ESt zu unterwerfen. Da der Kl. keinen Nachweis über die Steuerfreiheit oder Steuerentrichtung für den auf die Tätigkeit in der Türkei entfallenden Arbeitslohn vorlegte, behandelte das FA den gesamten im Jahr 2004 erzielten Br...