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Unzulässige Mitwirkung des Abschlussprüfers auch bei freiwilligem Jahresabschluss
Wird ein Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB erteilt, findet § 319 HGB hinsichtlich der Auswahl der Abschlussprüfer und etwaiger Ausschlussgründe auch auf freiwillige Abschlussprüfungen Anwendung. Eine unzulässige Mitwirkung des Abschlussprüfers wegen vorangegangener Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses über die Prüfungstätigkeit hinaus (insoweit jetzt § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB) liegt nach Ansicht des Gerichts auch vor, wenn er einen lückenhaften, unvollständigen oder unbrauchbaren Entwurf durch seine Beratungsleistung erst zu einem testierfähigen Abschluss macht. Im Streitfall war auch die Rückforderung des für das nichtige Geschäft gezahlten Honorars nicht nach § 817 Satz 2 BGB (keine Rückforderung, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten zur Last fällt) ausgeschlossen, da si...