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Arbeitsrecht | Keine Verteilung der Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte
Beschäftigte können zur regelmäßigen Pflege eines nahen Angehörigen eine Pflegezeit bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten in Anspruch nehmen (§ 3 PflegeZG); während dieser Zeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz (vgl. § 5 Abs. 1 PflegeZG). Eine Verteilung dieser Pflegezeit auf unterschiedliche Zeiträume ist aber nicht möglich. Der Arbeitnehmer muss die Pflegezeit vielmehr „am Stück” nehmen. Mit dieser Entscheidung wiesen die Richter die Klage eines Arbeitnehmers ab, der für die Pflege seiner Mutter Freistellung für mehrere Pflegezeiten von jeweils nur einigen Tagen beantragt hatte. Das Pflegezeitgesetz sehe – anders als etwa das BEEG bei der Elternzeit – die Möglichkeit der Aufteilung des Anspruchs auf getrennte Zeiträume nicht vor. Die Pflegezeit sei nicht auf eine nach Tagen bemessene Abwesenheit vom Arbeitsplatz...