RechZahlV § 27

Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung – Formblatt 2

§ 27 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere – Posten 13, Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren – Posten 14

1In diese Posten sind die in § 340c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. 2Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwands- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. 3Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.

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IAAAD-32132