Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz – Formblatt 1
Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite
§ 19 Eigenkapital – Posten 11 [1]
1Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. 2Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung „gezeichnetes Kapital“ in das Bilanzformblatt eingetragen werden.
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IAAAD-32132
1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. der VO v. 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2619) mit Wirkung v. 21. 12. 2018.