RechZahlV § 13

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz – Formblatt 1

Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite

§ 13 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere – Posten 6 [1]

Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:

  1. Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 „Beteiligungen“ oder im Posten 8 „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auszuweisen sind,

  2. Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und

  3. vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.

Fundstelle(n):
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IAAAD-32132

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. 4. 7. 2013 (BGBl I S. 1981) mit Wirkung v. 22. 7. 2013.