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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 119/08

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 728, BGB § 730

Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Falle der Insolvenz der Gesellschaft

Leitsatz

  1. Es spricht keine Vermutung dafür, dass es regelmäßig dem Willen der Gesellschafter entspricht, dass eine einem GbR-Gesellschafter eingeräumte Alleinvertretungsbefugnis ohne weiteres auch nach Eintritt der Insolvenz und Auflösung der Gesellschaft fortbesteht.

  2. Im Falle nur gemeinschaftlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis greift die Klagebefugnis gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO selbst dann nicht, wenn ein Gesellschafter stirbt, die Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag mit den Erben fortgesetzt wird und die Erben unbekannt sind.

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Fundstelle(n):
GAAAD-31823

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