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Verschwiegenheitspflicht bei einer Betriebsprüfung in der Steuerberaterkanzlei
[i]Mitwirkungspflichten des Steuerberaters – Rechte des Betriebsprüfers Angehörige der steuerberatenden Berufe sind im Rahmen von Betriebsprüfungen verpflichtet, bei der Feststellung der für die Besteuerung relevanten Sachverhalte mitzuwirken (§ 200 Abs. 1 AO). Der durch die Außenprüfung in seiner eigenen Kanzlei angegangene Berufsangehörige muss Auskünfte erteilen und Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere sowie andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen und sogar die zum Verständnis dieser Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen abgeben. Der Betriebsprüfer hat das Recht (§ 147 Abs. 6 AO), Einsicht in die mit Datenverarbeitung erstellte Finanzbuchhaltung zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem insbesondere zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen. Sogar die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem Datenträger sind ihm zur Verfügung zu stellen.
Pflichtenkollision für den Berater
[i]Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheidt, Kommentar zum Steuerberstungsgesetz, NWB Verlag, HerneAndererseits unterliegen die Angehörigen der steuerberatenden Berufe der strengen Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG und § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Ihnen ist es nicht nur verwehrt, Einzelheiten aus dem Mandat bekannt zu geben; nach allgemeiner Ansicht (vgl. Kuhls, a. a. O., 2. Aufl. 2005, Rn. 196 zu § 57; NWB MAAAA-89328 ist es dem Berater schon untersagt, beispiels...