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Gewerberecht | Nacherhebung von Kammerbeiträgen
Der Beitragsbescheid einer Handwerkskammer, die ihre Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe der vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeerträge bemisst, beinhaltet regelmäßig nur einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt und nicht auch zugleich einen begünstigenden Verwaltungsakt mit dem Inhalt, dass eine weitergehende als die festgesetzte Forderung ausscheidet. Daher ist die Handwerkskammer berechtigt, den von ihr fehlerhaft zu niedrig zugrunde gelegten Gewerbeertrag nachträglich zu korrigieren und die fehlenden Beiträge von ihren Mitgliedern nachzuerheben, ohne daran durch die Bestandskraft des Ausgangsbescheids oder die Bestimmungen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte gehindert zu sein.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn entweder eine Nacherhebung nach dem maßgebl...