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Körperschaftsteuer | Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art
Nach § 4 Abs. 4 KStG gilt die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) als BgA. Verpachtung eines BgA ist jede entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten, die beim Verpächter einen BgA darstellen würde. Insbesondere bei der Verpachtung eines defizitären BgA (z. B. öffentliches Schwimmbad) ist es verbreitet, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts dem Pächter einen Zuschuss zum Unterhalt der Einrichtung gewährt. Sofern der Zuschuss höher ist als das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Verpachtung des BgA, stellt sich die Frage, ob überhaupt eine entgeltliche Verpachtung vorliegt. Aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind in diesen Fällen Pachtentgelt und Zuschuss als Einheit zu beurteilen. Ergibt sich bei einheitlicher Betrachtung eine Be...