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Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Abgabe von Speisen und Getränken

Zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Abgabe von Speisen und Getränken verweise ich auf das (BStBl 2008 I S. 949) und folgende Einzelfälle.

Selbstbedienungs- oder Automatenrestaurants

Werden Speisen und Getränke ohne Bedienungspersonal, d. h. aus Automaten oder über das Buffet abgegeben, liegt eine sonstige Leistung vor, wenn der Unternehmer Tische und Stühle bereitstellt (Dienstleistungselement, das nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden ist) und wenn der Kunde Tische und Stühle auch tatsächlich nutzt.

Zur Lieferung von Heißgetränken aus Automaten weise ich auf die USt-Kartei S 7222 Karte 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG hin. Die dort genannten Umsätze von Kakao und Suppe sind nur dann eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG), wenn der Kunde das Getränk oder die Suppe mitnimmt. Nutzt der Kunde dagegen Tische und Stühle des Unternehmers, in dessen Räumen der Automat aufgestellt ist, erbringt der Automatenaufsteller eine sonstige Leistung an den Kunden (, BStBl 2007 II S. 487).

Theater, Kinos, Multiplexkinos

Die Abgabe von Speisen und Getränken in Theatern und Cabarets ist keine steuerbefreite Nebenleistung zur Theateraufführung (, BStBl II 1999, S. 145). Die Abgabe von Speisen und Getränken ist sowohl in Theatern als auch in Kinos eine sonstige Leistung, wenn der Betreiber des Theaters oder Kinos mit der Bereitstellung von Stehtischen und/oder integrierten Abstellborden und -plätzen eine über die Vermarktung der Speisen und Getränke hinausgehende Dienstleistung erbringt. Soweit Rechtsbehelfe anhängig sind, weil bei einem Multiplexkino bereits die Bereitstellung der Bestuhlung im Kinosaal als Dienstleistung angesehen worden ist, ist wegen des Revisionsverfahren V R 3/07 offen zu halten.

Catering-Unternehmen

In den Beispielen 3 bis 7 des a. a. O. kann für die Abgabe der Speisen und Getränke durch den Vertragspartner des Catering-Unternehmers an den Endabnehmer eine Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 14, 16, 23 UStG) oder eine Steuerermäßigung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8. a UStG) in Betracht kommen.

Personalbeköstigung

Gibt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Mahlzeiten kostenlos oder verbilligt ab, liegen sonstige Leistungen vor, wenn der Arbeitgeber Dienstleistungen erbringt, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Mahlzeiten verbunden sind (z. B. Bereitstellung von Tischen und Stühlen, Bereitstellung von Geschirr und dessen Reinigung). Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Dienstleistungen in besonders hergerichteten Räumen (z. B. Betriebskantinen), in den Betriebsräumen oder in seinen Privaträumen erbringt. Bei der Beköstigung im Gaststättengewerbe und Handwerk (Metzgereien, Bäckereien, usw.) liegen deshalb regelmäßig sonstige Leistungen vor.

Häufig werden Speisen in der Zentralküche des Arbeitgebers zubereitet und im warmen, verzehrfertigen Zustand, jedoch unportioniert in Essenskübel abgefüllt. Die Behälter werden zu anderen Betriebsteilen des Arbeitgebers transportiert, wo die Speisen portioniert und in Aufenthaltsräumen ausgegeben werden, in denen Tische und Stühle sowie Geschirr und Besteck bereitgehalten werden. Auch in diesen Fällen erbringt der Arbeitgeber sonstige Leistungen an die Arbeitnehmer.

Lunchpakete in Pensionsbetrieben

Stellt ein Beherbergungsunternehmer seinen Gästen statt der vereinbarten Verpflegung im Haus sog. Lunchpakete zum Verzehr außer Haus zur Verfügung, erbringt er Lieferungen, die unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der Beherbergungsunternehmer muss die begünstigten Entgelte einzeln ermitteln und gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG gesondert aufzeichnen; eine pauschale Ermittlung der begünstigten Entgelte kommt nicht in Betracht.

Abgabe von Speisen und Getränken an Bord von Seeschiffen

Gibt ein Reeder an Bord eines Seeschiffes Speisen und Getränke ab, liegt eine Lieferung vor, wenn der Reeder über die Abgabe hinaus keine nicht notwendig mit der Vermarktung verbundenen Dienstleistungen an den Kunden erbringt. Erbringt er solche Dienstleistungen, liegt eine sonstige Leistung vor, die nach § 4 Nr. 6. e UStG umsatzsteuerfrei sein kann.

Ort der sonstigen Leistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Rechtslage bis

Ist die Abgabe von Speisen und Getränken eine sonstige Leistung, erbringt der Unternehmer die Leistung an seinem Sitzort (§ 3a Abs. 1 UStG). Folglich unterliegt die sonstige Leistung auch dann der deutschen Umsatzsteuer, wenn der deutsche Unternehmer die Speisen und Getränke nicht im Inland abgibt.

Beispiele:
  • Verkauft ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, erbringt er die in der Pauschalreise enthaltene Restaurationsleistung eines ausländischen Hoteliers an seinem Geschäftssitz in Deutschland (USt-Kartei S 7117 Karte 1 zu § 3a Abs. 1 UStG).

  • Restaurationsleistungen auf Passagierschiffen erbringt der Unternehmer an seinem Geschäftssitz. § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG ist nicht anwendbar, da Vorrichtungen auf Schiffen, die der Abgabe von Speisen und Getränken dienen, keine Betriebsstätten sind. Die Leistungen können steuerfrei sein nach § 4 Nr. 6. e UStG.

Rechtslage ab

Ist die Abgabe von Speisen und Getränken eine sonstige Leistung, erbringt der Unternehmer die Leistung an dem Ort, an dem diese Leistung tatsächlich bewirkt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 3. b UStG in der ab geltenden Fassung).

Beispiel:

Verkauft ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, erbringt er die in der Pauschalreise enthaltene Restaurationsleistung eines ausländischen Hoteliers im Ausland.

Bei Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels als Ort der sonstigen Leistung (§ 3e Abs. 1 UStG in der ab geltenden Fassung). Beginnt die Beförderung in Deutschland und endet sie in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Restaurationsleistung steuerbar. An Bord eines Schiffs kann sie nach § 4 Nr. 6. e UStG steuerfrei sein. Beginnt die Fahrt in einem anderen Mitgliedstaat und endet sie in Deutschland, ist die Restaurationsleistung nicht steuerbar.

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Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 2432 Nr. 47
UR 2010 S. 78 Nr. 2
BAAAD-31615