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FinMin Saarland - S 3137-1#001

Einheitsbewertung des Grundvermögens;Vervielfältiger für in Fertigbauweise errichtete Gebäude

Bezug:

Nach § 78 Satz 2 BewG ist der für ein Grundstück festzustellende Wert durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80 BewG) auf die Jahresrohmiete (§ 79 BewG) unter Berücksichtigung der §§ 81, 82 BewG zu ermitteln. Die Vervielfältiger sind in den Anlagen 3 bis 8 BewG zusammengefasst. Sie bestimmen sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes und der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Entsprechend Bauart und Bauausführung sind die Vervielfältiger in 3 Gruppen unterteilt. Sie gelten auch für die in Fertigbauweise errichteten Gebäude.

In dem koordinierten Bezugserlass ist hierzu u. a. geregelt, dass „Gebäude, die in Montagebauweise errichtet wurden (Fertighäuser, Fertigteilbauten), je nach ihrer Bauart und Konstruktion den Gruppen A, B oder C der Anlagen 3 bis 8 BewG zuzuordnen sind. Danach gehören

  1. zur Gruppe A Gebäude aus Mauerwerk-, Stahl-, Stahlbeton- oder Betonfertigteile, soweit sie nicht unter die Nr. 2 fallen,

  2. zur Gruppe B Gebäude aus großformatigen Leichtbetonplatten(z. B. Bimsbetonplatten, Porenbetonplatten) oder aus ähnlichen Platten, wenn die Außenwände – ohne Putz gemessen – weniger als 20 cm stark und die Gebäude höchstens zweigeschossig sind,

  3. zur Gruppe C Gebäude aus Holzfertigteilen mit massiven Fundamenten.”

Es ist nun gefragt worden, ob für Gebäude aus Stahlbetonfertigteilen die Vervielfältiger der Gruppe A oder der Gruppe B anzuwenden sind.

Im Einvernehmen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder ist eine leichte Bauausführung (Gruppe B) nicht anzunehmen, wenn das Gebäude aus Stahlbetonfertigteilen besteht. Für solche Gebäude sind die Vervielfältiger nach der Gruppe A zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn die Außenwände des Gebäudes weniger als 20 cm stark sind.

Der einschränkende Satzteil der Nr. 1 („…soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen.”) bezieht sich in Abgrenzung zu den unter Nr. 2 (Gruppe B) genannten Leichtbetonplatten ausschließlich auf die unter Nr. 1 letztgenannte Bauart, der Betonfertigteile.

FinMin Saarland v. - S 3137-1#001

Fundstelle(n):
RAAAD-31614