Oberfinanzdirektion Hannover - S 2365 - 70 - StO 214

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010

I. Rechtsgrundlagen

Für die Bearbeitung der Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge 2010 sind die Änderungen des Einkommensteuergesetzes – EStG 2002 – i. d. F. vom ( BGBl I S. 4210, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch

  • das Jahressteuergesetz 2009 vom (BGBl. I S. 2794),

  • das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom (BGBl. I S. 2896),

  • das Familienleistungsgesetz vom (BGBl. I S. 2955),

  • das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom (BGBl. I S. 416),

  • das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz vom (BGBl. I S. 451),

  • das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom (BGBl. I S. 774) sowie

  • das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom (BGBl. I S. 1959)

zu beachten.

Daneben sind maßgebend die Einkommensteuerdurchführungsverordnung 2000 und die Lohnsteuerdurchführungsverordnung 1990.

Das für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010 maßgebende Amtliche Lohnsteuerhandbuch 2010 wird voraussichtlich in Kürze ergehen. Zur laufenden Bearbeitung gebe ich folgende Hinweise:

II. Aktuelle Verfahrens- und Rechtsänderungen

1. Häusliches Arbeitszimmer (§ 9 Abs. 5 S. 1 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG)

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 2 BvL 13/09 anhängig, ob das geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 S. 1 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom (BGBl 2006 I, 1652) verfassungsgemäß ist. Bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, kommt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010 eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Wege der Aussetzung der Vollziehung in Betracht [1].

Zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte verweise ich auf meine Eilmitteilung vom [2].

2. Eigene Einkünfte und Bezüge/Einkommensgrenze

Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) wurde § 32 Abs. 4 S. 2 EStG angepasst. Ein Kind wird ab 2010 nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004,00 EUR (bis 2009; 7.860,00 EUR) im Kalenderjahr hat.

Die Regelung des § 33a Abs. 1 EStG (Grenze für Einkünfte und Bezüge bei Unterhaltsleistungen) wurde analog geändert.

3. Tarif/Steuerberechnung

Durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II – BGBl. I S. 717) wird der Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG auf 8.004,00 EUR angehoben. Außerdem steigen die Tarifgrenzen ab 2010 um weitere 330,00 EUR.

4. Einführung eines optionalen Faktorverfahrens nach § 39f EStG

Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zur Einführung eines optionalen Faktorverfahrens nach § 39f EStG für den Lohnsteuerabzug 2010 durch das Jahressteuergesetz 2009 vom (BGBl. 2008 I S. 2794) verweise ich auf meine Verfügung vom [3]. Ergänzend hierzu und zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, soweit es für die Berechnung des Faktors von Bedeutung ist, bemerke ich für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010 Folgendes:

Durch Anwendung des Faktors wird erreicht, dass für jeden Ehegatten die nach Steuerklasse IV berechnete Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird. Der Faktor hat damit die Wirkung eines steuermindernden Multiplikators. Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten als die Steuerklassenkombination III/V.

4.1 Antrag beim Finanzamt

Beide Ehegatten können gemeinsam das Faktorverfahren beim Finanzamt formlos unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2010 oder auch mit dem Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010” beantragen. Wird der Antrag formlos, z. B. anlässlich einer persönlichen Vorsprache von nur einem Ehegatten mündlich gestellt, kann von einem gemeinsamen Antrag beider Ehegatten ausgegangen werden, wenn beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden [4].

4.2 Notwendige Angaben für die Berechnung des Faktors

Wählen Ehegatten das Faktorverfahren, müssen sie dem Finanzamt die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen angeben. Arbeitslöhne aus weiteren Dienstverhältnissen (Anwendung der Steuerklasse VI) bleiben gem. § 39f Abs. 1 S. 7 EStG unberücksichtigt.

Auf Seite 1 des Vordrucks „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010” ist im Abschnitt A die voraussichtliche Höhe der Arbeitslöhne beider Ehegatten anzugeben:

Ausschnitt aus Seite 1 des Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010:

Im Abschnitt F sind auf Seite 6 des Vordrucks Angaben zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu machen:

4.3 Berechnung des Faktors

Hinsichtlich der Faktorberechnung verweise ich auf meine o. b. Verfügung vom a. a. O. Für die Ermittlung des Faktors steht seit der 39. KW. das Berechnungsprogramm unter VDV-grafisch innerhalb der Anwendung „Registrierung/LSt-Ermäßigung” zur Verfügung. Die geforderten Daten können bis auf einige Angaben zu den Versorgungsbezügen aus dem Antrag (Abschnitt „H” und „F”) entnommen werden [5].

Bei der Berechnung des Faktors sind steuermindernde Beträge nach § 39a EStG nur zu berücksichtigen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 39f Abs. 3 i. V. m. § 39a Abs. 2 S. 4 EStG erfüllt sind (Antragsgrenze von 600,00 EUR).

4.4 Eintragung des Faktors auf der Lohnsteuerkarte

Der Faktor ist vom Finanzamt auf beiden Lohnsteuerkarten der Ehegatten jeweils im Abschnitt II wie vorgegeben einzutragen: Steuerklasse/Faktor. Die Eintragung gilt mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

Beispiel:

Die Ehegatten A und B beantragen mit dem Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010” das Faktorverfahren. Im Abschnitt A des Vordrucks geben sie ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne mit 36.000,00 EUR (A) und 12.000,00 EUR (B) an. Ferner erklären sie im Abschnitt F, dass beide Ehegatten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Der gemeinsame 36-jährige Sohn lebt seit Jahren mit seiner Familie in den USA.

Lösung:

Die Summe der Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV beträgt 5.959,00 EUR (für A 5.791,00 EUR und für B 168,00 EUR). Die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 5.306,00 EUR). Das ergibt den Faktor 0,890 (5.306,00 EUR: 5.959,00 EUR).

Auszug aus dem Berechnungsprogramm unter VDV-grafisch:

Der Arbeitgeber des A wendet auf den Arbeitslohn von 36.000,00 EUR die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 5.791,00 EUR × 0,890 = 5.154,00 EUR.

Der Arbeitgeber des B wendet auf den Arbeitslohn von 12.000,00 EUR die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 168,00 EUR × 0,890 = 150,00 EUR [6].

Der ermittelte Faktor ist bei den Ehegatten auf beiden Lohnsteuerkarten wie folgt einzutragen:

II. Änderungen der Eintragungen im Abschnitt I

Der Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V zur Steuerklasse IV in Verbindung mit dem Faktor ist beim Finanzamt zu beantragen. § 39 Abs. 5 EStG findet hier insoweit keine Anwendung. Die Eintragung eines Faktors durch das Finanzamt im laufenden Kalenderjahr gilt als Steuerklassenwechsel. Deshalb darf die Gemeinde nach Eintragung des Faktors durch das Finanzamt keinen weiteren Steuerklassenwechsel nach III und V vornehmen.

Der Faktor muss jährlich neu beim Finanzamt beantragt und eingetragen werden. Eine vereinfachte Übernahme des im Vorjahr ermittelten Faktors ist gesetzlich nicht vorgesehen.

4.5 Änderung des Einkommens im lfd. Kalenderjahr

Wie beim Verfahren zum Steuerklassenwechsel gilt auch beim Faktorverfahren: Den einmal eingetragenen Faktor können Arbeitnehmer-Ehegatten nur einmal ändern lassen, spätestens bis zum . Sollen erstmals Freibeträge berücksichtigt werden, ist der entsprechende Antrag bis zum zu stellen. Der Faktor wird dann entsprechend neu ermittelt.

4.6. Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung beim Lohnsteuerabzug ab dem

Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch die Vorsorgepauschale vom Arbeitgeber berücksichtigt. Für die zutreffende Berechnung des Faktors ist deshalb die Vorsorgepauschale in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung zu berücksichtigen. Dazu dienen die Angaben zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung im Abschnitt F des Antragsvordrucks.

Die gesetzlichen Regelungen zur Vorsorgepauschale gelten ab 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 und Abs. 4 des EStG n. F.). Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren mittels Vorsorgepauschale ist ab 2010 nicht mehr möglich. Bei der Veranlagung erfolgt ein Sonderausgabenabzug nur in Höhe der tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen.

Die Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchstabe a – d EStG n. F.):

  • einem Teilbetrag für die Rentenversicherung,

  • einem Teilbetrag für die Krankenversicherung und

  • einem Teilbetrag für die Pflegeversicherung.

Die Teilbeträge sind gesondert zu berechnen. Bemessungsgrundlage für deren Berechnung ist der Arbeitslohn.

4.6.1 Teilbetrag für die Rentenversicherung

Der Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchstabe a EStG n. F.) wird nur bei Arbeitnehmern angesetzt, die

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder

  • wegen der Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Gibt der Arbeitnehmer an, dass er und der Ehegatte entsprechend versichert sind, wird ein fiktiver Arbeitnehmeranteil der Faktorberechnung zugrunde gelegt. Ausgangsgröße ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, nicht rentenversicherungspflichtigen Beamten und weiterbeschäftigten Rentnern kann danach kein Teilbetrag für die Rentenversicherung bei der Vorsorgepauschale berücksichtigt werden.

4.6.2 Teilbeträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Der Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchstabe b EStG n. F.) wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (pflicht- oder freiwillig versichert) sind.

Auch für diesen Teilbetrag wird ein fiktiver Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung berechnet. Dabei ist der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) – ohne Anspruch auf Krankengeld – zugrunde zu legen. Dies beruht darauf, dass Beitragsteile, die auf Krankengeld entfallen, nicht als Sonderausgabe abziehbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG n. F.).

Beitragszuschlag für Kinderlose

Der Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchstabe c EStG n. F.) wird bei pflichtversicherten Arbeitnehmern angesetzt. Für diesen Teilbetrag der Vorsorgepauschale wird ebenfalls ein fiktiver Arbeitnehmeranteil für die soziale Pflegeversicherung berechnet. Zu beachten ist, dass bei kinderlosen Pflichtversicherten ein Beitragszuschlag erhoben wird (§ 55 Abs. 3 SGB IX).

§ 55 Abs. 3 SGB IX stellt darauf ab, ob man überhaupt Elternteil ist. Unmaßgeblich ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht oder bestand bzw. ob das Kind noch tatsächlich im elterlichen Haushalt lebt. Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus, wenn es lebend geboren worden ist. Eltern, deren Kind verstorben ist, sind somit nicht „kinderlos” im Sinne des § 55 Abs. 3 SGB IX. Als Eltern gelten auch Adoptiv-, Stief- [7] und Pflegeeltern.

4.6.3 Teilbetrag für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung

Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert sind (z. B. privat versicherte Beamte, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und höher verdienende Arbeitnehmer), können ihrem Arbeitgeber die Höhe der Beträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug nachweisen (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchstabe d EStG n. F.). Berücksichtigt werden nur die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG n. F. abziehbaren privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für eine Basisversicherung. D. h. bei den Krankenversicherungsbeiträgen sind Beiträge und Beitragsteile, die zur Finanzierung von Krankengeld und Zusatzleistungen oder Komfortleistungen aufgewendet werden (Chefarztsbehandlung, Ein-Bett-Zimmer im Krankenhaus), nicht berücksichtigungsfähig.

Es ist davon auszugehen, dass die Krankenversicherungsunternehmen den Arbeitnehmern Bescheinigungen gem. der Krankenversicherungsanteil-Ermittlungsverordnung (BGBl I 2009 S. 2730) ausstellen werden. Diese für die Basisabsicherung erbrachten Beiträge können vom Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs bzw. vom Finanzamt bei der Berechnung des Faktors berücksichtigt werden. Der Ansatz der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kommt aber nur in Betracht, wenn entweder die abziehbaren Beiträge den neuen Mindestbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung übersteigen oder der Jahresarbeitslohn 15.834,00 EUR (in Steuerklasse III 25.000,00 EUR) unterschreitet und die Aufwendungen höher als der arbeitslohnabhängige Mindestbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung sind.

4.6.4 Mitteilung der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mittels ELSTAM

Im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber Daten für die eigene private Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Arbeitnehmers einschließlich der Beiträge für mitversicherte, nicht dauernd getrennt lebende, unbeschränkte einkommensteuerpflichtige Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Kinder aus der ELSTAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, § 39e Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG n. F.) abruft und diese beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Gem. § 39e Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG n. F. erfolgt eine Speicherung in der ELSTAM-Datenbank allerdings nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.

Die ELSTAM-Datenbank befindet sich derzeit noch im Aufbau; entsprechende Daten können deshalb von den Arbeitgebern bis zum noch nicht abgerufen werden. Bis die Daten mittels ELSTAM zur Verfügung stehen, können Arbeitnehmer nach den Ausführungen in der Begründung zum Gesetzesentwurf ihrem Arbeitgeber Bescheinigungen oder Beitragsrechnungen ihrer Versicherung vorlegen, aus denen sich die als Sonderausgaben abziehbaren privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ergeben.

Steuerpflichtige, die um Übersendung des entsprechenden Antrags bitten oder diesen formlos bei ihrem Finanzamt stellen, bitte ich darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren erst für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 anzuwenden ist.

4.6.5 Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung

Zahlt der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, sind die Zuschüsse im Antrag anzugeben. Es können nur die um die steuerfreien Zuschussleistungen verminderten Beitragsleistungen berücksichtigt werden. Die Kürzung wird aus Vereinfachungsgründen mit einem – unabhängig vom tatsächlich gezahlten Zuschussbetrag – fiktiven Wert angesetzt, der dem Arbeitgeberanteil bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht.

4.6.6 Mindestbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung

Gem. § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 dritter Teilsatz EStG n. F. wird beim Lohnsteuerabzug ab dem ein Mindestbetrag für

  • die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung oder

  • eine private Krankenversicherung und eine private Pflegepflichtversicherung berücksichtigt.

Dieser Mindestbetrag beträgt 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900,00 EUR in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI bzw. höchstens 3.000,00 EUR in der Steuerklasse III.

Zusätzlich zum Mindestbetrag wird in jedem Fall der Teilbetrag für die Rentenversicherung bei der Vorsorgepauschale berücksichtigt, wenn eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorliegt.

4.7 Pflichtveranlagung

Bei Anwendung des Faktorverfahrens ist eine Pflichtveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG durchzuführen.

III. Antrags- und Mitteilungsvordrucke

Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010 wurde neben dem sechsseitigen Antragsvordruck LSt 3 wie im Vorjahr ein verkürzter (zweiseitiger) Antragsvordruck mit der Bezeichnung LSt 3a aufgelegt, der ausschließlich für das vereinfachte Ermäßigungsverfahren und den Antrag auf Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte zu verwenden ist. Bei Beantragung des Faktorverfahrens ist der sechseitige Antragsvordruck LSt 3 zu verwenden.

Diese Vordrucke wurden den Finanzämtern mit einem geschätzten Bedarf ausgeliefert. Zusätzliche Vordrucke bitte ich, jeweils bei meiner Beschaffungsstelle anzufordern. Den Gemeinden sind auf Anforderung die entsprechenden Antragsvordrucke in der erforderlichen Anzahl zu überlassen.

Diese Vordrucke stehen auch auf der Internetseite der Oberfinanzdirektion Hannover zum Download zur Verfügung (www.ofd.niedersachsen.de – Aktuelles & Service – Steuervordrucke – Lohnsteuer – 2010).

IV. Änderungen der Vordrucke gegenüber zum Vorjahr

1. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung – LSt 3

Seite 1

Zum Faktorverfahren nach § 39f EStG wurden folgende Hinweise für den Antragssteller aufgenommen:

„Ehegatten können im Abschnitt F anstelle der Steuerklassenkombination III/V die Eintragung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Dies hat zur Folge, dass die einzubehaltende Lohnsteuer in Anlehnung an das Splittingverfahren ermittelt wird. Freibeträge werden in die Berechnung des Faktors einbezogen und nicht zusätzlich auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.”

Aus Platzgründen mussten dafür die ersten beiden Sätze im 3. Absatz der Erläuterungen (Hinweis auf die Antragsgründe in Abschnitt C) gestrichen werden. Die Hinweise auf verpflichtende Abgabe einer Einkommensteuererklärung wurden für den Fall der Eintragung eines Faktors (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG) ergänzt.

Die Einkunftsgrenze des § 1 Abs. 3 EStG beträgt aufgrund der Anhebung des Grundfreibetrages durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland im VZ 2010 8.004,00 EUR.

Zur Berechnung des Faktors wird der voraussichtliche Bruttoarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis benötigt. Die Abfragen in Abschnitt A wurden entsprechend ergänzt. Arbeitslöhne aus weiteren Dienstverhältnissen sind zukünftig bei den Angaben zu den voraussichtlichen anderen Einkünften zu erklären.

Seite 2

Die bisherige Fußnote 3 wurde geändert (die Übergangsregelung für Geburtenjahrgänge 1980 – 1982 ist im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010 nicht mehr von Bedeutung). Die Angaben zu Kindern in Abschnitt B wurden an die Änderungen des § 32 EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung angepasst.

Für 2010 ist es weiterhin erforderlich, dass die Finanzämter den Gemeinden im bisherigen Umfang (im Abschnitt C.I) eingetragenen Körperbehinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge mitteilen. Diese Daten werden für die Initialdatenlieferung zum Aufbau der ELSTAM-Datenbank bei Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte benötigt.

Seite 3

Bei den Beschäftigungen im Privathaushalt wurde die Abfrage „vom – bis” gestrichen (keine Zwölftelung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 und 1 EStG i. d. F. des Familienleistungsgesetzes).

Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt oder eine Heimunterbringung sind ab 2009 nur noch im Rahmen des § 35a Abs. 2 EStG zu berücksichtigen (Wegfall von § 33a Abs. 3 EStG im Rahmen des Familienleistungsgesetzes). Die Abfragen wurden entsprechend ergänzt.

Für die Angabe der Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Flug- und Fährkosten) wurde in den Abschnitten D.I.1 und D.II.1 eine zusätzliche Abfrage eingefügt, die eine Günstiger-Rechnung zwischen der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Aufwendungen im Ermäßigungsverfahren ermöglicht.

Aufgrund des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale wurde des Weiteren die neue Fußnote 8 eingefügt:

„Die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel (ohne Flug- und Fährkosten) werden nur angesetzt, wenn sie höher sind als die Entfernungspauschale”.

Bei Fußnote 11 wurde aus Platzgründen auf die Aufzählung der maßgebenden Verpflegungspauschbeträge verzichtet. Diese werden zudem schon bei den entsprechenden Abfragen zu den Verpflegungspauschalen im Vordruck genannt.

Die Eintragungszeile zum eigenen Hausstand bei doppelter Haushaltsführung (in den Abschnitten D.I.6 und D.II.6) wurde wie folgt gefasst: „Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt

Bei den Fahrtkosten für Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wurde ein Verweis auf die neue Fußnote 8 zum Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale, eingefügt.

Im Übrigen wurde die Abfrage zu Fahrtkosten für Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung um den Klammerzusatz „(nicht bei Firmenwagennutzung)” ergänzt.

Seite 4

Im Abschnitt D III: Sonderausgaben war der allgemeine Hinweis zu den Vorsorgeaufwendungen infolge des Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG ab 2010) redaktionell anzupassen.

Seite 5

Für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ist es ausreichend, wenn bei der unterstützten Person öffentliche Mittel wegen der Unterhaltszahlungen gekürzt oder nicht gewährt werden können. Die diesbezügliche Abfrage im Abschnitt D.IV.1 wurde entsprechend angepasst.

Aufgrund der Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde in Abschnitt IV.1 in Bezug auf die abzugsfähigen Aufwendungen folgende Abfrage eingefügt:

„davon für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person tatsächlich aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung”

Des Weiteren wurde die neue Fußnote 13 aufgenommen.

Soweit Beiträge nach § 33a Abs. 1 S. 2 EStG berücksichtigt werden, dürfen sie nicht zusätzlich die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten mindern. Der Vordruck wurde entsprechend angepasst.

Für die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Rahmen des § 33a Abs. 2 EStG wurde die neue Fußnote 15 eingefügt: „eigene Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung”.

Der bisherige Abschnitt D IV.3 wurde gestrichen (Wegfall von § 33a Abs. 3 EStG im Rahmen des Familienleistungsgesetz). Dadurch konnten die Angaben zu den weiteren außergewöhnlichen Belastungen von Seite 6 des Vordrucks auf Seite 5 übernommen werden.

Seite 6

In Abschnitt E „Übertragung Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag” wurden die sich aufgrund der Tarifänderung für 2010 ergebenden neuen Grenzbeträge berücksichtigt.

Für das Faktorverfahren nach § 39f EStG wurde ein neuer Abschnitt F eingefügt:

„Faktorverfahren für Ehegatten – Bitte stets die Angaben in Abschnitt A vollständig ausfüllen! Wir beantragen zur Ermittlung der Lohnsteuer jeweils die Eintragung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor”.

Hinsichtlich der weiteren Vordruckänderungen zum Abschnitt F verweise ich auf Tz. I Nr. 4.

2. Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010 – LSt 3a

Seite 1

In den Vordruckerläuterungen wurde der Hinweis auf den sechsseitigen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010 in Bezug auf das Faktorverfahren wie folgt ergänzt:

„Wenn Sie einen höheren Freibetrag als für 2009 oder das Faktorverfahren für Ehegatten beantragen …, verwenden Sie bitte anstelle dieses Vordrucks den sechsseitigen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010”.

Seite 2

Die Änderungen zu den Angaben zu Kindern über 18 Jahre (Einkünfte und Bezügegrenze ab 2010: 8.004,00 EUR; neuer Kinderberücksichtigungstatbestand für einen Freiwilligendienst aller Generationen) wurden entsprechend dem sechsseitigen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung vorgenommen.

IV. Weitere Hinweise für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

1. Die Billigkeitsregelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern

mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in Frankreich – DBA Frankreich (s. Rdvfg. vom – S 2360 - 29 - StO 211 –) ist weiterhin anzuwenden.

Danach kann aus Billigkeitsgründen entsprechend der Regelung des § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden französischen Abzugssteuer als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, wenn der Arbeitnehmer durch geeignete Unterlagen (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers) nachweist oder glaubhaft macht, dass eine der Lohnsteuer vergleichbare Abzugssteuer vom dort erzielten Arbeitslohn erhoben wird oder bereits erhoben wurde. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG besteht in diesen Fällen eine Veranlagungspflicht.

Soweit DBA mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vergleichbare Regelungen enthalten, gilt die o. g. Billigkeitsregelung entsprechend.

2. Broschüre „Lohnsteuer 2010, Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler”

Die ausführliche Broschüre „Lohnsteuer 2010, Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler” steht für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren auf der Internetseite der Oberfinanzdirektion Hannover zum Download zur Verfügung (www.ofd.niedersachsen.de – Aktuelles & Service – Steuermerkblätter – Broschüren – Lohnsteuer – 2010).

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2365 - 70 - StO 214

Fundstelle(n):
MAAAD-31607

1vgl. , sowie das

2Eilmitteilung Nr. 200910011647

3

4Zur Behandlung von formlosen Anträge auf Eintragung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor siehe Tz. 2 der v. g. Vfg. vom a. a. O.

5s. Tz. 3 der a. a. O.

6Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren beträgt 5.304,00 EUR und entspricht in etwa der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzende Einkommensteuer.

7bestätigt vom